Haftungsfragen nach Sturz eines Mannes in den Gleistrog der U-Bahn
Der Oberste Gerichtshof äußert sich zu den vom Geschädigten geforderten Sicherheitsmaßnahmen und prüft das Verhalten des U-Bahnfahrers unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung.
Der Kläger stürzte um 5:26 Uhr in der Station Stadtpark in den Gleistrog der U-Bahn und wurde von einem einfahrenden Zug der Linie U 4 überrollt. Dem Kläger, der bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitt, wäre eine unfallvermeidende Reaktion möglich gewesen, wenn der U-Bahnfahrer binnen 0,3 Sek nach Ende der für ihn geltenden Reaktionszeit ein Warnsignal abgesetzt hätte. Der Kläger erhob Schadenersatzansprüche gegen den Betriebsunternehmer der U-Bahn, wobei er sich ein Mitverschulden von zwei Dritteln zurechnete.
Die Vorinstanzen hielten eine Schadensteilung von 4:1 zu Lasten des Klägers für angemessen.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentlichen Revisionen aller Parteien zurück. Unstrittig war in dritter Instanz, dass sich der Kläger nicht auf die Haftung aus einem Beförderungsvertrag zu stützen vermochte. Der Senat billigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Unterlassung von Maßnahmen, wie die Schaffung von Glastrennwänden oder Bahnsteigtüren, und die Sichteinschränkung infolge der auf dem Bahnsteig vorhandenen (das Dach tragenden) Säulenreihe kein Verschulden des Betriebsunternehmers oder eine außergewöhnliche Betriebsgefahr der U-Bahn begründet. Ebenso hielt er die Rechtsauffassung für vertretbar, dass dem Betriebsunternehmer der ihm im Rahmen der Gefährdungshaftung obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen ist. Die die Schadensteilung tragende Begründung des Berufungsgerichts blieb in dritter Instanz unwidersprochen.