Haftungsfragen nach Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden Fußgängers
Der Verletzte, der selbst ein Schutzgesetz objektiv übertreten hat, muss beweisen, dass ihm die Übertretung subjektiv nicht vorwerfbar ist. Ungeklärte Umstände gehen zu seinen Lasten.
Der Kläger war nach einem Dorffest aus ungeklärten Gründen in einem Kreuzungsbereich auf der Fahrbahn zu Sturz gekommen und dort liegen geblieben. Als die Erstbeklagte gegen 5:00 Uhr morgens in die Kreuzung einbog, wurde der Kläger von dem Pkw überrollt. Er wäre bei den gegebenen Licht- und Sichtverhältnissen objektiv erkennbar gewesen. Die Erstbeklagte hatte ihn aus ihrer Sitzposition deshalb nicht gesehen, weil der Bereich links vor dem Fahrzeug bis zu einer Entfernung von 20m wegen der A-Säule und dem linken Außenspiegel nicht einsehbar war. Sie hätte ihn aber sehen können, wenn sie den Kopf entsprechend gedreht und durch die linke Seitenscheibe am Außenspiegel vorbei geblickt oder eine Kopfbewegung nach oben gemacht hätte, um über den Außenspiegel hinweg an der A-Säule vorbei zu blicken.
Der Kläger stellte ein auf die Haftung für künftig auftretende Unfallsfolgen gerichtetes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht bejahte die Verschuldenshaftung, das Berufungsgericht bloß die Gefährdungshaftung der beklagten Parteien. Ein Mitverschulden des Klägers wurde jeweils verneint, weil die Umstände seines Sturzes ungeklärt geblieben sind.
Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin ab, dass er die Haftung der beklagten Parteien für zwei Drittel der künftigen Unfallsfolgen feststellte. Er betonte, dass die Erstbeklagte ein Verschulden zu verantworten hat, weil sie den durch die Bauart ihres Pkws bedingten Sichteinschränkungen nicht Rechnung trug. Allerdings bejahte er auch ein Mitverschulden des Klägers, der sich als Fußgänger auf der Fahrbahn aufgehalten hat. Dass die Gründe für den Sturz nicht geklärt werden konnten, fällt hier nach der ständigen Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Schutznormverletzungen nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zur Last.