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Handel mit der Droge „Kath“ ist strafbar

 
 

Der Oberste Gerichtshof äußert sich erstmals zur Strafbarkeit des Handels mit suchtmittelhältigen Bestandteilen des in Ostafrika angebauten Kath-Strauches.

Bei einem Landesgericht ist ein Strafverfahren gegen zwei Personen anhängig, denen vorgeworfen wird, vorschriftswidrig Suchtgift und psychotrope Stoffe in jeweils die Grenzmenge mehrfach übersteigender Menge, nämlich insgesamt 110 kg von (in Ostafrika beheimateten) „Kath-Sträuchern“ abgetrennte Zweigspitzen mit Blättern, beinhaltend 33 g Cathinon und 55 g Cathin, mit dem Flugzeug von Äthiopien nach Österreich eingeführt zu haben.

Einer der Beschuldigten bekämpfte die über ihn verhängte Untersuchungshaft mit Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, in der er vorbrachte, die Tat sei nicht strafbar, weil die in der Suchtgiftverordnung und der Psychotropenverordnung genannten verbotenen Substanzen Cathinon und Cathin noch nicht aus den Pflanzenteilen abgesondert oder gewonnen worden waren.

Der Oberste Gerichtshof wies die Grundrechtsbeschwerde ab und begründete dies wie folgt: Weil die in den Zweigspitzen und Blättern des Kath-Strauchs enthaltenen verbotenen Substanzen durch Kauen dieser Pflanzenbestandteile und anschließendes Schlucken des austretenden Saftes unmittelbar konsumierbar sind, ohne dass es einer weiteren Bearbeitung bedarf, sind die Suchtmittel bereits mit dem Abtrennen der entsprechenden Teile von der lebenden Pflanze als erzeugt anzusehen und können daher in dieser Form Gegenstand des strafbaren unerlaubten Umgangs sowie Handels mit Suchtmitteln nach §§ 27 ff SMG sein.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/handel-mit-der-droge-kath-ist-strafbar/)

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