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Handeln aus rassistischen Beweggründen ist auch bei einem Schuldspruch wegen Verhetzung ein Erschwerungsgrund

 
 

Der Oberste Gerichtshof sieht darin keinen Verstoß gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot.

Ein Angeklagter war vom Landesgericht wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 iVm Abs 1 sechster und achter Fall StGB verurteilt worden, weil er auf seiner „Facebook“-Seite für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar israelische Staatsangehörige in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen gesucht hatte. Bei der Strafbemessung wurde unter anderem der Umstand als erschwerend gewertet, dass der Angeklagte aus rassistischen Gründen gehandelt habe.

Der Oberste Gerichtshof verwarf die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes: Das Gebot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“,  verbietet nur die Heranziehung von für die rechtliche Beurteilung der Tat maßgebenden Umständen bei der Strafbemessung, nicht aber auch von solchen, die bloß „typischerweise“ mit der Verwirklichung der strafbaren Handlung verbunden sein mögen. Weil das Motiv für ein verhetzendes Verhalten kein Tatbestandsmerkmal des Vergehens nach § 283 StGB darstellt, durfte das – in § 33 Abs 1 Z 5 StGB ausdrücklich als Strafzumessungsgrund genannte – Handeln aus rassistischen Beweggründen zu Recht als erschwerend gewertet werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/handeln-aus-rassistischen-beweggruenden-ist-auch-bei-einem-schuldspruch-wegen-verhetzung-ein-erschwerungsgrund/)

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