Handeln im geschäftlichen Verkehr
Der Betrieb einer gemeinwirtschaftlichen Buslinie zum Nulltarif ist keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt daher keiner lauterkeitsrechtlichen Verhaltenskontrolle.
Die beklagte Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft betreibt eine nicht wirtschaftlich zu bedienende Buslinie in einem Fremdenverkehrsort (Bahnhofslinie) zum Nulltarif, indem sie gemeinsam mit der Gemeinde und dem Tourismusverband dem Konzessionär den Betrieb finanziert. Nach Aufnahme des Gratisbetriebs werden nur noch selten Taxis vom Bahnhof beansprucht, was zu Umsatzeinbußen bei den örtlichen Taxibetrieben wie dem Kläger geführt hat.
Das Erstgericht gab der Unterlassungs- und Schadenersatzklage dem Grunde nach statt, das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Klageabweisung und führte dazu aus, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Hand in drei Fallgruppen einteilen lässt: Hoheitliches Handeln (das dem Lauterkeits- und Kartellrecht entzogen ist), privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter und privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischem Charakter. Im vorliegenden Fall ist letzteres gegeben. Ob und zu welchem Preis den Fahrgästen bestimmte Fahrtstrecken in einem (gemeinwirtschaftlichen) Verkehrsverbund angeboten werden, hängt nämlich nicht vorrangig von markt- oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen ab, sondern davon, ob dies etwa aus Gründen der Umweltpolitik, der Infrastrukturpolitik oder des Tourismus geboten sein könnte. Die Tarifgestaltung hat hier keinen unternehmerischen Charakter, sodass sie keiner lauterkeitsrechtlichen Verhaltenskontrolle unterliegt. Bei dem vom Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten fehlt es somit am Tatbestand eines Handelns im geschäftlichen Verkehr.