Haushaltsversicherung: zur Obliegenheit des „Versperrens“ der Eingangstür beim Verlassen des versicherten Objekts
Versperren im Sinn des Art 4.1. ABH bedeutet die aktive Betätigung des Schließmechanismus.
Der Kläger begehrt nach einem Einbruch Versicherungsschutz aus einer Haushaltsversicherung. Ein oder mehrere unbekannte Täter drangen über die lediglich zugezogene (ins Schloss gefallene), nicht jedoch (mit dem Schlüssel) versperrte Haustür in sein Reihenhaus ein.
Der Oberste Gerichtshof verneinte – wie bereits die Vorinstanzen – die Versicherungsdeckung. Nach Art 4.1. ABH sind Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, wenn diese auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit ist es nach dem erkennbaren Zweck, ein unbefugtes Eindringen zumindest erheblich zu erschweren, nicht ausreichend, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist dazu die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.