Versperren im Sinn des Art 4.1. ABH bedeutet die aktive Betätigung des Schließmechanismus. Der Kläger begehrt nach einem Einbruch Versicherungsschutz aus einer Haushaltsversicherung. Ein oder mehrere unbekannte Täter drangen über die lediglich zugezogene (ins Schloss gefallene), nicht jedoch (mit dem Schlüssel) versperrte Haustür in sein Reihenhaus ein. Der Oberste Gerichtshof verneinte – wie bereits die … Haushaltsversicherung: zur Obliegenheit des „Versperrens“ der Eingangstür beim Verlassen des versicherten Objekts weiterlesen
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