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Heilstättenschule – Keine Anwendung des Unterbringungsgesetzes (UbG)

 
 

Auf eine Heilstättenschule, die nicht an die Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen ist und auch nicht zu deren Wirkungskreis gehört, gelangt das UbG nicht zur Anwendung.

Der Minderjährige besuchte nach Beendigung seiner Unterbringung als Patient der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines Landeskrankenhauses die, sich in einer Entfernung von etwa 100 bis 150 m zur kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung dieses Krankenhauses befindliche, Heilstättenschule. Sie gehört nicht zur kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung und ist auch nicht an die Kinder- und Jugendpsychiatrie angeschlossen. Schüler dieser Schule sind ausschließlich Minderjährige, die stationär oder tagesstationär auf der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt werden.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Vereins, die am Patienten vorgenommene Freiheitsbeschränkung durch Festhalten und Fixieren auf dem Boden nachträglich gemäß § 33 UbG iVm § 38a UbG für unzulässig zu erklären, zurück. Das Unterbringungsgesetz gelte nur für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie (auch Kinder- und Jugendpsychiatrie), in denen Personen in einem geschützten Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Die Heilstättenschule falle nicht in den Anwendungsbereich des UbG.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vereins (mit der Maßgabe, dass der Antrag ab- anstatt zurückgewiesen wurde) keine Folge.

§ 2 UbG beschreibt den räumlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Es gilt für in Österreich befindliche Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Die gemäß § 25 Abs 4 SchOG als Sonderschule eingerichtete Heilstättenschule ist als solche keine Krankenanstalt; allein die räumliche Nähe und die Einbettung in ein Betreuungskonzept für (jedenfalls hier) gar nicht untergebrachte minderjährige Patienten führt nicht zur Anwendbarkeit des UbG.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.12.2024, 16:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/heilstaettenschule-keine-anwendung-des-unterbringungsgesetzes-ubg/)

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