Heimaufenthaltsrecht: Zum Begriff der freiheitsbeschränkenden Maßnahme
Die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, bedeutet noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen und ist somit nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG zu qualifizieren.
Der Bewohner leidet an einer Verhaltensstörung infolge Alkoholabusus sowie einer organischen wahnhaften schizophrenen Störung und lebt im Pflegeheim. Das Verlassen des Pflegeheims erfolgt durch einen Wintergarten. Um in diesen zu gelangen, muss man zunächst durch eine selbstöffnende Glasschiebetüre gehen. Aus dem Wintergarten hinaus führt eine weitere Türe ins Freie, die verschlossen ist. Im Wintergarten sitzen zum Portierdienst eingeteilte Bewohner des Heims, die diese Türe mittels eines Schalters öffnen können. Der jeweils eingeteilte Portier kontrolliert anhand einer Liste, ob eine Person das Heim verlassen darf. Der Name des Bewohners stand nie auf dieser Liste. Auf Nachfrage beim Portier konnte er das Heim jederzeit verlassen.
Der Verein beantragte die Unzulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung durch die Barriere beim Ausgang (verschlossene Türe und Portierdienst).
Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass keine freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des § 3 HeimAufG vorliegt, weil die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der jederzeit Folge geleistet wird, noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen bedeutet. Die Funktion des Portiers ist hier mit einem jederzeit handhabbaren Schlüssel vergleichbar, weil der Portier dem Bewohner gerade nicht nach seinem Willen den Ausgang erlaubte oder nicht.