Herabsetzung der Normalarbeitszeit und Abfertigung
Die Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG, ArbAbfG und GAngG bei Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch Vereinbarung in § 14 Abs 4 AVRAG ist relativ zwingend. Zum Nachteil des Arbeitnehmers kann davon nicht abgewichen werden.
Der 1961 geborene Kläger war seit 8.10.1984 bei der Beklagten als Lagerleiter beschäftigt. Mit Vereinbarung vom 28.2.2015 setzten die Parteien seine Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 29 Stunden herab. Der Kläger erklärte sich in dieser Vereinbarung damit einverstanden, dass künftige Abfertigungsansprüche gemäß § 23 AngG nur nach dem jeweiligen Teilzeitentgelt auf Basis von 29 Stunden berechnet würden und es zu keiner Durchschnittsbetrachtung aller maßgeblichen Dienstjahre komme. Der Kläger erhielt nach Kündigung durch die Beklagte zum 30.6.2017 eine gesetzliche Abfertigung auf Basis des zuletzt bezogenen Bruttomonatlohns.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Differenz zu einer nach dem Durchschnittsprinzip berechneten Abfertigung.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt. § 14 Abs 4 AVRAG sei relativ zwingend, sodass nur für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen getroffen werden könnten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
§ 16 AVRAG ordnet an, dass alle Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 15a AVRAG zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Abweichende Regelungen zB im Arbeitsvertrag sind also nur zulässig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger als die Regelungen im Gesetz sind. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wie hier – bereits länger als zwei Jahre gedauert, so ist nach § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG – „sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird“ – bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung für die Ermittlung des Monatsentgelts vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen. Aus § 16 AVRAG folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu dieser Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann.
Die Vereinbarung, wonach künftige Abfertigungsansprüche unter Abbedingung einer Durchschnittsbetrachtung aller maßgeblichen Dienstjahre nur nach dem jeweiligen Teilzeitentgelt auf Basis von 29 Stunden berechnet werden, ist daher von den Vorinstanzen zutreffend als unwirksam beurteilt worden.