Herabsetzung von Partizipationskapital durch Bank-AG ohne vorherige Auflösung der Haftrücklage gesetzwidrig
Im Aktienrecht müssen vor der vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung zur Deckung eines Bilanzverlusts vorhandene Rücklagen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze aufgelöst werden. Dies gilt auch für die von Kreditinstituten zu bildende Haftrücklage. Ein ohne diese Voraussetzung gefasster Beschluss der Hauptversammlung ist zwar gesetzwidrig zustande gekommen, bleibt mangels Anfechtung jedoch rechtwirksam.
Das klagende Land zeichnete Ende 2009 von der beklagten Bank ausgegebene Partizipationsscheine im Gesamtnennbetrag von 30.772.982 EUR. Nach den Vertragsbedingungen waren gewinnabhängige Dividendenausschüttungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nennbetrag der Partizipationsscheine erstmals für das Geschäftsjahr 2013 vorgesehen. Die Verlustteilnahme war an das Aktienkapital gekoppelt. Der Jahresabschluss der beklagten Bank wies für das Jahr 2010 einen Bilanzverlust vom mehr als 814 Mio EUR aus. Um diesen zu decken, beschloss die Hauptversammlung im Mai 2011 ohne Mitwirkung des klagenden Landes eine vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals und eine entsprechende Reduktion des Partizipationskapitals. Durch diese Maßnahme wurde der Gesamtnennbetrag des Partizipationskapitals auf 9.406.653,43 EUR herabgesetzt.
Das klagende Land stellte mehrere Feststellungsbegehren, die ua auf den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Herabsetzung des Partizipationskapitals sowie darauf gerichtet waren, dass für die Dividendenausschüttung weiterhin der ursprüngliche Gesamtnennbetrag maßgeblich sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des klagenden Landes teilweise Folge und sprach aus, dass der Beschluss über die Herabsetzung des Partizipationskapitals gesetzwidrig war. Er stellte klar, dass die Kapitalherabsetzung nur unter der Voraussetzung der vorherigen Auflösung der von jedem Kreditinstitut zu bildenden Haftrücklage bis zu der gesetzlich festgelegten Grenze zulässig gewesen wäre. Mangels Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses – dem klagenden Land steht keine Anfechtungsbefugnis zu – bleiben aber dessen Rechtswirkungen dennoch aufrecht. Dem auf die Feststellung eines unveränderten Gesamtnennbetrags gerichteten Begehren konnte daher kein Erfolg beschieden sein.