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Herabwürdigung des Propheten Mohammed

 
 

Die Herabwürdigung des Propheten Mohammed als Person kann nach § 188 StGB strafbar sein.

Eine Vortragende hatte im Rahmen einer Seminarreihe zum Islam Äußerungen über den Propheten Mohammed getätigt. Dafür wurde sie vom Erstgericht wegen des Vergehens der Herabwürdigung religiöser Lehren nach § 188 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil die Wortmeldungen nach Ansicht des Gerichts auf die Herabsetzung des Propheten Mohammed als Person abzielten, indem sie ihm eine pädophile Neigung unterstellten. Eine Berufung der Angeklagten blieb erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof hat einem insbesondere auf die Behauptung einer Verletzung im Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützten Antrag der Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nicht Folge gegeben, weil die gebotene Interessenabwägung für den Schutz der religiösen Gefühle anderer nach Art 9 MRK sprach.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/herabwuerdigung-des-propheten-mohammed/)

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