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Herald-Fonds – Schadenersatz aus Prospekthaftung

 
 

Der Prospektkontrollor (Repräsentant eines ausländischen Fonds) haftet infolge groben Verschuldens für Anlegerschäden, wenn er nicht beanstandet hat, dass die ihm bekannte fehlende Trennung zwischen Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens – also ein relevant risikoerhöhender Umstand – im Prospekt verschleiert wird.

Die Klägerin hat Anfang 2007 Anteile am Herald-Fonds erworben, die aufgrund der Malversationen des Fonds-Managers wertlos sind. Sie klagte die österreichische Repräsentantin des Fonds unter anderem wegen grob schuldhafter Verletzung ihrer gesetzlich normierten Pflicht zur Prospektkontrolle auf Schadenersatz.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht gab dem Begehren der Klägerin hingegen zur Gänze statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge und schloss sich ausdrücklich den Ausführungen in der Entscheidung 5 Ob 26/14f an. Der zentral risikoerhöhende, die Malversationen überhaupt erst ermöglichende Umstand, dass keine Trennung zwischen Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens bestand, weil der Fonds seit seiner Gründung von einem einzigen Manager in Form eines sogenannten „managed account“ geführt worden war, war im Verkaufsprospekt – anders als in jenem des Primeo-Fonds – verschleiert worden. Die Beklagte, deren Mitarbeiter von den tatsächlichen Verhältnissen (wenn auch nicht von den Malversationen) wussten, handelte grob schuldhaft, indem sie diese Verschleierung im Rahmen der Prospektkontrolle nicht unterband.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/herald-fonds-schadenersatz-aus-prospekthaftung/)

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