Heranziehung eines Schöffen außerhalb der Dienstliste
Keine ordnungsgemäße Besetzung eines Schöffengerichts, wenn ein Schöffe herangezogen wird, der nicht in die Dienstlisten des betreffenden Gerichtshofs aufgenommen ist.
In einem vor dem Landesgericht Korneuburg wegen Finanzvergehen durchgeführten Schöffenverfahren musste die Hauptverhandlung vertagt werden. In der darauffolgenden – dem Urteil nunmehr unmittelbar vorausgehenden – Hauptverhandlung ist eine an der früheren Hauptverhandlung beteiligte Schöffin unentschuldigt nicht erschienen; ein Ersatzschöffe war nicht beigezogen worden. Der Vorsitzende des Schöffengerichts zog nunmehr an Stelle der absenten Schöffin einen (in Wien wohnhaften) Laien als neuen Schöffen bei und beeidigte ihn, der nicht in die beim Landesgericht Korneuburg gebildeten Dienstlisten für die Schöffen (Haupt- und Ergänzungsliste) aufgenommen worden war. Unter Mitwirkung dieses Schöffen wurde sodann ein Urteil gefällt.
Der Oberste Gerichthof erkannte aufgrund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, dass durch diese Vorgangsweise § 14 Abs 1 und Abs 4 Geschworenen- und Schöffengesetz verletzt wurde und hob das Urteil des Schöffengerichts auf. Er brachte zum Ausdruck, dass Voraussetzung für das Schöffenamt die Aufnahme in die beim jeweiligen Gerichtshof erster Instanz gebildeten Dienstlisten ist; werde ein Schöffe beigezogen, der sich weder auf der Haupt- noch auf der Ergänzungsliste befindet, ist das Schöffengericht nicht gehörig besetzt und das Urteil somit nichtig.