Herausgabeanspruch eines Mandanten, wenn Rechtsanwalt von der erlangten Barschaft strittiges Honorar einbehält
Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass ein derartiger Herausgabeanspruch der allgemeinen dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Die Klägerin hatte den beklagten Rechtsanwalt mit der versicherungsrechtlichen Abwicklung ihres Brandschadens aus dem Jahr 2009 betraut. In der ihm erteilten Vollmacht hatte sie ihn ermächtigt, seine Honorar- und Auslagenforderung von der bei ihm eingehenden Barschaft abzuziehen. In der Folge behielt der Beklagte von jenen Beträgen, die ihm die Versicherung überwiesen hatte, einen Teilbetrag zur Abdeckung seiner Honorarforderung ein und überwies der Klägerin im Jänner 2010 den Restbetrag. Die Klägerin störte der Abzug, weil sie meinte, er hätte seinen Honoraranspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung abzuwickeln. Er habe für sie „nichts gemacht“, seine Honorarnote sei aufklärungsbedürftig. Da er nicht eigenmächtig über ihr Kapital verfügen dürfe, klagte sie im Juni 2014 die Herausgabe des einbehaltenen Betrages ein.
Das Erst- und das Berufungsgericht nahmen für diesen Anspruch eine dreijährige Verjährungsfrist an und wiesen das Begehren als verjährt ab.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass die Klägerin einen Herausgabeanspruch aus dem Auftragsverhältnis geltend macht, der vom Entlohnungsanspruch des Anwalts zu unterscheiden ist und der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung unterliegt.
Zwar kann ein Rechtsanwalt nach der Rechtsanwaltsordnung von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften seine Auslagen und Verdienste in Abzug bringen. Wird aber die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten und kann auch vor der Rechtsanwaltskammer keine gütliche Beilegung des Streites herbeigeführt werden, kann er den seiner Forderung entsprechenden Betrag nur gerichtlich hinterlegen, nicht aber selbst einbehalten. Da dem Beklagten daher kein Abzugsrecht zustand, wurde der Klage stattgegeben.