Herstellung von Betonfertigteilen – Lohnzuschläge für die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse?
Die Erzeugung von Betonfertigteilen ist nicht in jedem Fall eine der Bauwirtschaft zuzurechnende Tätigkeit, die zu einer Zuschlagspflicht gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse führt. Die reine Baustoff- oder Betonwarenproduktion wird davon nicht erfasst.
Arbeitnehmer eines ungarischen Subunternehmens stellten in einer Fertigungshalle der Beklagten Beton-Autobahnpoller als Massenprodukt her, wie sie auf Autobahnen als Fahrzeugrückhaltesystem im Mittelstreifen, am Fahrbahnrand oder bei Baustellen verwendet werden. Die Arbeitnehmer verbanden Stahlkörbe und Längseisen, die in eine Form gehoben und mit Beton vergossen und je nach Notwendigkeit noch mit Reflektoren versehen wurden. Die Beklagte erwarb die Elemente vom Subunternehmen und ließ sie von ihren Mitarbeitern zur Autobahn transportieren und dort montieren.
Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verlangte von der Beklagten für die ungarischen Arbeitnehmer die Bezahlung von Lohnzuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, weil es sich um Bauarbeiter handle. Das Unternehmen meinte dagegen, dass es sich nur um die Erzeugung von Betonfertigteilprodukten gehandelt habe, die nicht zuschlagspflichtig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Klage Folge.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Erstgerichts und stellte dessen Entscheidung wieder her.
Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse soll Bauarbeitern trotz der in der Baubranche typischerweise saisonalen Beschäftigungsunterbrechungen den Erwerb eines Anspruchs auf Urlaub und auf Abfertigung ermöglichen, den sie mangels ununterbrochener Beschäftigung sonst nicht hätten. Der Begriff der Bauwirtschaft ist zwar weit zu verstehen. Die Erzeugung von Betonfertigteilen fällt aber nicht jedenfalls darunter, weil Betonfertigteile in unterschiedlichster Weise Verwendung finden, sowohl zum Handel als auch zur eigenen Weiterverarbeitung produziert werden können und je nach Erfordernis in einem Werk oder auch auf einer Baustelle vor Ort hergestellt werden. Nach dem Gesetz soll die reine Produktion von Baustoffen, Betonwaren uä nicht erfasst werden. Die Herstellung der Autobahnpoller durch die ungarischen Arbeitnehmer war daher keine der Bauwirtschaft zuzuordnende zuschlagspflichtige Tätigkeit.