Hinterziehung von Einkommensteuer (Verschweigen von Überweisungen auf die Kanalinsel Jersey)
Ein Schöffengericht verurteilte den in Großbritannien wohnhaften Vorstandsvorsitzenden eines österreichischen Unternehmens wegen versuchter Hinterziehung von rund 450.000 Euro Einkommensteuer nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien und mit dem Ziel, in Österreich überhaupt keine Einkommensteuer zahlen zu müssen, behauptete, in Großbritannien ansässig und steuerpflichtig zu sein, während er verschwieg, dass seine österreichischen Einkünfte nicht dorthin, sondern auf ein Einkünftekonto auf der Kanalinsel Jersey und sodann auf ein dortiges Kapitalkonto überwiesen und damit keiner Besteuerung in Großbritannien unterzogen wurden. Das Finanzamt hatte hierauf die Einkommensteuer für zwei aufeinander folgende Jahre auf Basis dieser Angaben rechtskräftig mit insgesamt rund 230.000 Euro festgesetzt; erst nach Kenntnis des wahren Sachverhalts und Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens erfolgte die Festsetzung in richtiger Höhe mit rund 450.000 Euro.
Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge, idem er den Schuldspruch zwar bestätigte, aber die Höhe des Verkürzungsbetrages auf rund 220.000 Euro und demgemäß die Strafe reduzierte.
Er beurteilte es als Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, dass der Angeklagte seinen Rechtsvertreter mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Agenden in Österreich beauftragt und diesem gegenüber in Besprechungen die Offenlegung der Geldflüsse auf die Kanalinsel Jersey deshalb unterlassen hat, um „möglichst in keinem Staat Steuern für die von ihm erzielten Einkünfte bezahlen zu müssen“, worauf der genannte Anwalt namens des Angeklagten zwei – insoweit irreführend unvollständige – Eingaben gegenüber dem Finanzamt einbrachte, was letztlich zu einer zu niedrig bemessenen Festsetzung der Einkommensteuer führte.
Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass die Abgabenhinterziehung richtiger Weise nicht beim Versuch geblieben, sondern mit Rechtskraft der auf Basis der unrichtigen Angaben zustande gekommenen Einkommensteuerbescheide vollendet worden ist.
Als verfehlt sah der Oberste Gerichtshof die Verurteilung wegen des gesamten im wiederaufgenommenen Verfahren festgesetzten Abgabenbetrages an. Er führte aus, dass der Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wertbetrag nur jenes Ausmaß an Abgaben ist, das dem Fiskus wirklich entgeht, im konkreten Fall die Differenz zwischen den ursprünglich (auf Basis der Annahmen der Behörde aufgrund der nicht angezeigten Umstände) bescheidmäßig festgesetzten Abgaben und jenen, die bei Kenntnis des wahren Sachverhalts (im wiederaufgenommenen Verfahren) festzusetzen waren.
Auf welche konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sich der Verkürzungsvorsatz des Angeklagten bezogen hat, ist hingegen irrelevant, weil diese keine Tatbildmerkmal, sondern als Voraussetzung gerichtlicher Strafbarkeit und Faktor für die Strafrahmenobergrenze rein objektiv determiniert ist. Eine gesonderte Zurechnung des nach den Urteilsfeststellungen vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Mehrbetrags als versuchte Abgabenhinterziehung kam daher nicht in Betracht.