Höhe der Sicherstellung nach § 1170b ABGB
Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist zweifach begrenzt. Einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, anderseits mit der absoluten Höchstgrenze von 20% (bei kurzfristig innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen 40%) des vereinbarten Werklohns.
Die Streitteile schlossen einen Generalunternehmervertrag, wobei sie eine Pauschalauftragssumme vereinbarten. Teilzahlungen sollten nach Teilrechnungen entsprechend dem Baufortschritt und dem Zahlungsplan erfolgen. Nachdem Streitigkeiten darüber aufgetreten waren, ob die gelegten und von der Werkbestellerin auch großteils bezahlten Teilrechnungen den von der Werkunternehmerin erbrachten Leistungen entsprachen, forderte diese Sicherstellung für ihren noch ausständigen Werklohn in Höhe von 20% des vereinbarten Gesamtentgelts.
Die Vorinstanzen bejahten die Berechtigung dieser Forderung.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies.
Maßgebend ist stets – auch bei der Abrechnung nach Bauabschnitten – (sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt) das vereinbarte Gesamtentgelt, nicht bloß der noch ausstehende Teil desselben oder die nicht fälligen Teil-oder Abschlagszahlungen. Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das noch „ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (20% bzw 40%), wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt.