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Höhere Versorgungspension wegen Jubiläumsgeld?

 
 

Der Oberste Gerichtshof hatte zu prüfen, ob ein nach 25 Jahren zustehendes Jubiläumsgeld in die Bemessungsgrundlage für die Höhe einer Versorgungsleistung aus einem Pensionskassenvertrag einzubeziehen ist.

Nach einem Pensionskassenvertrag sollte die den Dienstnehmern gebührende Versorgungsleistung (Pension) auf der Grundlage des durchschnittlich anrechenbaren Jahresbezugs der letzten 24 Monate berechnet werden. Dazu sollten der kollektivvertragliche Gehalt/Lohn, eine Leistungszulage, Sonderzahlungen, regelmäßig gezahlte Provisionen und Fehlgeldentschädigungen zählen, nicht aber alle weiteren Entgeltbestandteile wie zB Überstunden, Prämien, Diäten und Sachbezüge.

Die Klägerin meinte, dass auch das ihr nach 25 Dienstjahren gebührende Jubiläumsgeld in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Das Erst- und das Berufungsgericht verneinten das.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Beurteilung an, weil das Jubiläumsgeld nicht unter den Begriff der Sonderzahlungen fällt und aus der Aufzählung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Entgeltbestandteile hervorgeht, dass nur regelmäßige Leistungen berücksichtigt werden sollen. Das Jubiläumsgeld zählt nicht dazu.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/hoehere-versorgungspension-wegen-jubilaeumsgeld/)

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