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Hoheitliches Handeln des Jugendwohlfahrtsträgers

 
 

Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung durch die Unterbringung einer Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht deren sexuellen Missbrauchs durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich.

Am 26. 4. 1995 zeigte die MA 11 der Stadt Wien – Amt für Jugend und Familie für den 13. und 14. Bezirk – (im Folgenden nur: MA 11) den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner am 22. 11. 1988 geborenen Adoptivtochter Katharina an. Dieser Anzeige war ein psychologisches Gutachten der MA 11 vom 12. 4. 1995 angeschlossen. Dort war zusammenfassend festgehalten, dass die Angaben Katharinas über ihren sexuellen Missbrauch durch den Kläger „durchaus glaubhaft“ seien. Auf Grund dieser Anzeige beantragte die Staatsanwaltschaft Wien am 4. 5. 1995 Vorerhebungen gegen den Kläger wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen nach § 207 und § 212 StGB. Bereits am 10. 4. 1995 hatte sich der Kläger gegenüber der MA 11 mit einer räumlichen Trennung von seiner Adoptivtochter einverstanden erklärt und seinen Wohnsitz vorübergehend verlegt. Die Mutter der Minderjährigen (und Ehegattin des Klägers) willigte in die vorübergehende Unterbringung ihrer Tochter in der psychologischen Beobachtungsstation der MA 11 ein, wo sich die Minderjährige sodann vom 21. 4. bis zum 9. 6. 1995 aufhielt. Sie wurde von einer Jugendpsychologin betreut, die seit 1994 als Amtssachverständige der MA 11 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei steht. Diese unterwarf die Minderjährige einer Vielzahl an Tests. In der Folge erstattete sie – gestützt auf den persönlichen Eindruck über das Verhalten des Kindes und auf die Testergebnisse – ein psychologisches Gutachten, welches am 14. 7. 1995 der MA 11 und der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt und worin der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den Vater aus psychologischer Sicht als unbedingt glaubwürdig beurteilt wurde. Bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Untersuchungsrichter wiederholte sie im Kern das Ergebnis ihrer Begutachtung. Der Kläger bestritt die ihm angelastete sexuelle Misshandlung seiner Adoptivtochter. Am 1. 12. 1995 wurde Katharina „im Zuge des Strafverfahrens kontradiktorisch vernommen“. Am 2. 1. 1996 wurde das Strafverfahren gegen den Kläger gemäß § 90 StPO eingestellt.

Der Kläger begehrte, das Land Wien aus dem Titel der Amtshaftung schuldig zu erkennen, ihm zukünftige Schäden zu ersetzen, die er wegen bestimmter Aussagen der Amtssachverständigen der MA 11 in deren Gutachten und als Zeugin im Strafverfahren über behauptete sexuelle Misshandlungen seiner Adoptivtochter erleiden werde. Er brachte vor, die apodiktischen Aussagen der Genannten, die eine allfällige Unrichtigkeit der Anschuldigungen seiner Adoptivtochter völlig ausgeschlossen hätten, seien als schwerer Kunstfehler einzustufen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das angefochtene Urteil insofern als Teilurteil, als sich das Klagebegehren auch auf eine Zeugenaussage der Amtssachverständigen im Strafverfahren gegen den Kläger stützte, im Übrigen hob er dieses Urteil jedoch auf dem Boden der im Leitsatz wiedergegebenen Rechtsansicht auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Klägers an das Gericht zweiter Instanz zurück. Das Gericht zweiter Instanz unterließ nämlich – ausgehend von seiner durch den Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht – eine Erledigung der in der Berufung des Klägers erstatteten Mängel- und Beweisrüge.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/hoheitliches-handeln-des-jugendwohlfahrtstraegers/)

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