Hoheitliches Handeln, wenn Totenbeschauer Obduktion anordnet?
Wird ein Arzt vom Bürgermeister einer Vorarlberger Gemeinde als Totenbeschauer herangezogen und veranlasst ohne Anordnung des Bürgermeisters gegen den Willen der nächsten Verwandten eine Obduktion des Leichnams, besteht grundsätzlich ein privatrechtlicher Anspruch des Ehemanns der Verstorbenen gegen ihn.
Der Kläger ist der Ehemann der Verstorbenen. Der Beklagte betreibt eine Praxis für Allgemeinmedizin und führte im Auftrag des Bürgermeisters einer Vorarlberger Gemeinde die Totenbeschau durch. Im Totenbeschauschein hielt er fest, dass die bei der Verstorbenen schon länger bestehende Creutzfeld Jacob Erkrankung zu ihrem Tod führte. Er veranlasste gegen den Willen des Klägers eine Obduktion des Leichnams. Die Obduktion wurde durchgeführt und das Gehirn der Verstorbenen einer Medizinischen Universität übermittelt.
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass die von diesem angeordnete Obduktion seiner verstorbenen Ehefrau rechtswidrig erfolgt sei. Der Beklagte wendete ein, er sei vom Bürgermeister dazu bevollmächtigt gewesen.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Unzulässigkeit des (ordentlichen) Rechtswegs zurück. Die vom Beklagten allenfalls in Überschreitung der ihm als Totenbeschauer eingeräumten Befugnisse angeordnete Obduktion der Verstorbenen sei ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur und damit bestehe die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Klägers Folge und hob die Beschlüsse der Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung hängt davon ab, ob der Beklagte vom Vorarlberger Bürgermeister, wenn auch allenfalls in Überschreitung dessen Kompetenz, mit der Anordnung der Leichenöffnung beauftragt worden ist oder er diese selbst veranlasste. Im Fall einer „Bevollmächtigung“ durch den Bürgermeister, mag diese auch unzulässig gewesen sein, wäre der für die Anordnung der sanitätspolizeilichen Obduktion geforderte hinreichende innere Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Bürgermeisters gegeben. Sollte jedoch festgestellt werden, dass der Beklagte eigenständig die Obduktion des Leichnams der Verstorbenen angeordnet hatte, wäre grundsätzlich ein privatrechtlicher Anspruch des Klägers zu bejahen. Die zur Beurteilung dieser Rechtsfrage fehlenden Feststellungen hat das Erstgericht nachzutragen.