Honorierungsanspruch von Erbenermittlern
Entgegen älterer Rechtsprechung ist der Honorierungsanspruch von Erbenermittlern auf der Rechtsgrundlage nützlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht als Prozentsatz vom Wert des erlangten Nachlasses zu berechnen, sondern auf den Ersatz konkreten und nützlichen Aufwands beschränkt.
Werden in einem Verlassenschaftsverfahren keine Erben gefunden, treten zuweilen „Erbenermittler“ auf den Plan. Sie bieten ausfindig gemachten Erben Informationen über ihre Erbenstellung gegen Entlohnung an, üblicherweise in Höhe eines Prozentsatzes des Nachlasswerts. Schlagen die Erben das Vertragsanbot aus, stützen sich die Erbenermittler auf außervertragliche Grundlagen, insbesondere auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Solche Forderungen konnten Erbenermittler bereits in zwei Fällen erfolgreich vor dem Obersten Gerichtshof durchsetzen (1 Ob 2168/96x und 7 Ob 155/00w): Der Oberste Gerichtshof gewährte einen Anspruch auf einen prozentuellen Anteil am Nachlasswert aus dem Titel der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 ABGB). Sowohl die Anspruchsgrundlage als auch die Bemessung der Höhe des Anspruchs sind in der Literatur auf Kritik gestoßen.
Nun war der Oberste Gerichtshof wiederum mit einem ähnlichen Fall befasst. Eine Frau hatte als Erben ein Institut A und einen Verein B eingesetzt. Die Erbenermittler traten an die beiden Erben heran, dass zur Verlassenschaft auch seinerzeit arisiertes, in den neuen deutschen Bundesländern gelegenes Liegenschaftsvermögen gehören könnte, das aber erst restituiert werden müsste. Während das Institut A die Erbenermittler beauftragte, dieses mögliche Erbe zu realisieren und als Honorar einen Prozentsatz des Nachlasswerts versprach, lehnte der Verein B ab; er beauftragte seinerseits einen Rechtsanwalt. Die Restitution war zwar aufwändig, aber erfolgreich und A und B erhielten ein weiteres Erbe. Die Erbenermittler klagten den Verein B auf Honorierung ihrer nützlichen Tätigkeit.
In seiner ausführlichen Entscheidung prüfte der Oberste Gerichtshof mehrere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen und gelangte zum Ergebnis, dass der Honorierungsanspruch jedenfalls in den „typischen Fällen“, der Ermittlung zunächst unbekannter Erben zu einem bekannten Nachlass, dem Grunde nach berechtigt ist. Anspruchsgrundlage ist nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag, allenfalls auch ein Bereicherungsanspruch wegen zweckverfehlender Leistung. Der Höhe nach ist der Anspruch auf den Ersatz konkreten und nützlichen Aufwands beschränkt, sodass außerhalb eines Vertrages eine vom Wert des erlangten Nachlasses abgeleitete prozentmäßige Entlohnung nicht in Betracht kommt. Nach Ablehnung eines Vertragsschlusses entfaltete Tätigkeiten der Erbenermittler sind nicht zu honorieren.