Hundehaltung als Kündigungsgrund
Genehmigt die Vermieterin die Hundehaltung, kann sie diese nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkt die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin.
Der gerichtlichen Aufkündigung des Bestandverhältnisses zwischen den Parteien lag insbesondere das die Vermieterin und andere Mieter störende Bellen der Schäfermischlingshündin „Lady“ zugrunde, die dem Mieter (= Beklagter) rund eineinhalb Jahre zuvor von der Vermieterin (= Klägerin) geschenkt worden war.
Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass das Bellen eines Hundes untrennbar mit seiner Haltung verbunden ist. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf. Nun ist den anderen Mietern durchaus einzuräumen, dass sie das Bellen als störend empfinden. Dies ist jedoch ein Problem, dass unter den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falls die Vermieterin zu verantworten hat, war sie es doch, die einerseits dem Beklagten die uneingeschränkte Haltung des früher ihr gehörigen Hundes gestattete, und andererseits neue Mietverträge abschloss, ohne offenbar die Mieter darauf hinzuweisen, dass sie bereits einem anderen Mieter die uneingeschränkte Hundehaltung erlaubt hat, woraus gewisse Beeinträchtigungen der übrigen Mieter resultieren können.
Der Oberster Gerichtshof gelangte daher über Revision des gekündigten Mieters zur eingangs zusammengefassten rechtlichen Beurteilung und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her, das die gerichtliche Aufkündigung des Bestandverhältnisses durch die Vermieterin als rechtsunwirksam aufgehoben hatte.