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Hundehaltung in der Mietwohnung

 
 

Der OGH hält einen in einem Mietvertrag enthaltenen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt für die Tierhaltung in einer Mietwohnung aus unionsrechtlichen Gründen für zu weitgehend und erlaubt damit der Mieterin das Halten eines Hundes in der Mietwohnung.

Die Klägerin ist Hauptmieterin einer 90 m2 großen Dachgeschoßwohnung mit einer 13 m2 großen Terrasse in Wien. Ihr Formular-Mietvertrag enthält die Klausel „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“ Nachdem die Vermieterin den Wunsch der Mieterin, in der Wohnung einen Hund zu halten, mit der pauschalen Begründung abgelehnt hatte, dass sie keine weitere Tierhaltung im Haus erlaube, erhob die Mieterin eine Klage mit dem Begehren, die beklagte Vermieterin zu verpflichten, in die Haltung eines Hundes einzuwilligen. Sie spezifizierte ihn so, dass er im ausgewachsenen Zustand maximal 60 cm Schulterhöhe erreicht und nicht in die Kampfhundeliste eingetragen ist. Die Mieterin empfand die Weigerung der Vermieterin, der Haltung eines solchen Hundes zuzustimmen, als schikanös, weil anderen Mietern die Tierhaltung gestattet worden sei (das Haus hat insgesamt 24 Mietobjekte).

Die Vermieterin wiederum verwies auf den „Hunde-Summationseffekt“. Hunde seien gesellig und zögen einander an. Wegen der im Haus gehaltenen Hunde habe es bereits Beschwerden von Mietern gegeben, weshalb sie der Haltung eines weiteren Hundes nicht zustimme.

Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab: Ein Vermieter habe ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung der Haltung von Hunden.

Das von der Mieterin angerufene Berufungsgericht änderte das Urteil der ersten Instanz ab: Zwar räume die Genehmigungsklausel der Vermieterin eine Entscheidungsbefugnis im Einzelfall ein, berechtige sie aber nicht, die Tierhaltung ohne einen triftigen Grund zu untersagen. Ein derartiger wichtiger Grund sei aber nicht erkennbar.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Vermieterin nicht Folge.

In der Begründung hielt sich der Gerichtshof mit verallgemeinerbaren Aussagen zurück und bezog sich auf die konkrete Mietvertragsklausel. Nach Art 6 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) und der Rechtsprechung des EuGH muss das Gericht eine mögliche Nichtigkeit einer Klausel von Amts wegen prüfen. Inhaltlich ist der Unterschied zwischen einem expliziten Verbot und einem uneingeschränkten Genehmigungsvorbehalt gering, weil auch das Nichterteilen von Genehmigungen wie ein Verbot wirkt. Die im konkreten Mietvertrag enthaltene Klausel würde letztlich dazu führen, dass ohne Genehmigung der Vermieterin nicht einmal Kleintiere wie Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten in artgerechter Zahl gehalten werden dürften. Da nach der Rechtsprechung des EuGH eine geltungserhaltende Reaktion der Klausel nicht möglich ist, ist die Klausel zur Gänze unwirksam. Aus diesem Grund muss auf die gesetzliche Regelung (§ 1098 ABGB) zurückgegriffen werden: § 1098 ABGB wird von der Rsp so interpretiert, dass das Halten von üblichen Haustieren in artgerechter Form – auch von Hunden und Katzen – in der Regel erlaubt ist.

Im Kern ist es also die weite Fassung des konkreten Genehmigungsvorbehalts, die dazu führt, dass die gesetzliche Regelung zum Tragen kommt, die der Mieterin das Halten eines Hundes der ihr vorschwebenden Art erlaubt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/hundehaltung-in-der-mietwohnung/)

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