„Ibiza-Video“: Aufnahme unzulässig, Veröffentlichung gerechtfertigt
Betreffend die heimliche Herstellung der Filmaufnahmen überwiegt das Recht auf Privatsphäre, hinsichtlich der Weitergabe und Veröffentlichung das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Im sogenannten „Ibiza-Video“ sind zwei österreichische Politiker im Gespräch mit einer vermeintlichen „russischen Oligarchin“, in Wahrheit einer Schauspielerin, zu sehen. Der Kläger ist einer der beiden Politiker. Der Beklagte ließ das Gespräch heimlich filmen, um die Aufnahmen zu verkaufen. Zwei Medienunternehmen haben die Aufnahmen bekommen und in Ausschnitten veröffentlicht.
Der Kläger stützte sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, auf das von Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privatsphäre und auf das Datenschutzgesetz.
Das Erstgericht und das Rekursgericht untersagten die heimliche Herstellung der Ton- und Bildaufnahmen und deren Weitergabe und Veröffentlichung.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Herstellung der Aufnahmen, erlaubte aber die Weitergabe und Veröffentlichung. Er führte eine Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und dem von Artikel 10 EMRK geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten durch. Daraus ergab sich für die heimlichen Filmaufnahmen ein Überwiegen der Interessen des Klägers, weil die Aufnahmen durch Täuschung erlangt wurden und die geplante Veräußerung noch nicht zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt. Daher war das Recht auf Privatsphäre stärker zu gewichten. Die nachfolgende Veröffentlichung der Aufnahmen, die durch den Beklagten ermöglicht wurde, leistete aber einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, weil sie der Allgemeinheit ermöglicht, sich ein Bild über die Eignung des Klägers zur Ausübung politischer Ämter zu machen. Die Weitergabe und Veröffentlichung sind daher zulässig.
Der Oberste Gerichtshof entschied im Sicherungsverfahren (Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung). Es ist möglich, dass es im Hauptverfahren zu abweichenden Tatsachenfeststellungen kommt.