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Im Krankenstand darf keine Urlaubsreise angetreten werden

 
 

Im Fall einer Krankheit darf der Arbeitnehmer den Heilungsprozess durch sein Verhalten nicht verzögern. Wird ärztlichen Anordnungen zuwidergehandelt, so ist eine Entlassung grundsätzlich gerechtfertigt.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Sie wollte über Pfingsten 2012 ihren Urlaub verbringen und bereits am 25. 5. 2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Autoreise antreten. Ihrem Ansinnen, schon am 25. 5. Urlaub nehmen oder zumindest die Arbeit früher beenden zu können, wurde von der Beklagten nicht zugestimmt. Aus diesem Grund erklärte die Klägerin am 23. 5., dass es ihr aufgrund von Blutdruckproblemen nicht gut gehe. Daraufhin suchte die Klägerin ihren behandelnden Arzt auf, der eine „eitrige Pharyngitis“ diagnostizierte und die Klägerin bis 25. 5. krankschrieb; dabei genehmigte er Ausgehzeiten von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr bzw von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er verschrieb der Klägerin Medikamente (Antibiotika dreimal täglich für vier Tage) und verordnete ihr körperliche Schonung. Noch am 25. 5. 2012 trat die Klägerin (als Beifahrerin) gemeinsam mit ihrem Gatten die mehrstündige Autofahrt an. Anlässlich eines unerwarteten Telefonanrufs ihres Vorgesetzten gestand die Klägerin, dass sie sich nicht mehr zu Hause befinde. Daraufhin wurde sie entlassen.

Die Klägerin begehrte Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Entlassung berechtigt erfolgt sei. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt. Das Verhalten der Klägerin sei gerade noch nicht subjektiv vorwerfbar.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und stellte die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Dazu wurde ausgeführt: Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund verwirklichen. Ein Dienstnehmer darf ärztlichen Anordnungen jedenfalls nicht schwerwiegend bzw betont und im erheblichen Maß zuwiderhandeln und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen.

Die Klägerin hat schon gegen die ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen, sich körperlich zu schonen. Außerdem hat sie die ihr erlaubten Ausgehzeiten missachtet. Eine pflichtbewusste Arbeitnehmerin wäre auch gehalten gewesen, ihr Vorhaben dem behandelnden Arzt mitzuteilen, zu dem sie sich gerade in der Absicht begeben hatte, die Urlaubsreise verkehrsbedingt bereits am 25. 5. 2012 anzutreten. Davon abgesehen stellt die in Rede stehende Autofahrt auch eine grobe Missachtung der allgemein üblichen Verhaltensweisen bei einer eitrigen Pharyngitis dar. Jeder Arbeitnehmer muss wissen, dass man sich in dieser Situation nicht einer mehrstündigen Autofahrt aussetzen darf, ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu riskieren und den Heilungsprozess negativ zu beeinflussen.

Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehenden Krankheit verletzt. Die Entlassung der Klägerin war daher berechtigt.

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ogh.gv.at | 23.12.2024, 07:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/im-krankenstand-darf-keine-urlaubsreise-angetreten-werden/)

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