Immobilienertragssteuer gehört nicht zu den Sondermassekosten
Die 2012 eingeführte Immobilienertragssteuer schmälert nicht die Befriedigung der Absonderungsgläubiger.
Im Jahr 2012 wurde im Zug des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners dessen mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaft freihändig veräußert. Der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters sah vor, die aufgrund des Verkaufs zu entrichtende Immoblilienertragssteuer (§§ 30 ff EStG) als Teil der Sondermassekosten vor Verteilung des Verkaufserlöses abzuziehen.
Das Erstgericht genehmigte den Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Absonderungsgläubigerin Folge und bestimmte die Sondermassekosten unter Ausschluss der Immobilienertragssteuer.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters keine Folge.
Die Immobilienertragssteuer belastet das durch die Veräußerung erzielte Einkommen zwar mit einem fixen Steuersatz (25 %), allerdings ist auf Antrag eine Regelbesteuerung nach dem allgemeinen Tarif möglich. Es handelt sich daher grundsätzlich und ungeachtet der besonderen Einhebungsform um eine Einkommensteuer, deren Zusammenhang mit dem gesamten Vermögen des Steuerpflichtigen zwar abgeschwächt, aber doch in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß gegeben ist. Gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer, die nicht als Sondermasseforderung zu behandeln war (8 Ob 87/10t), ist keine entscheidende Änderung eingetreten.