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Immunität einer internationalen Organisation – dennoch Klage?

 
 

Prüfung der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit.

Die beklagte internationale Organisation (IAEO) genießt nach ihrem Amtssitzabkommen Immunität. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten dennoch Ansprüche aus dem Dienstverhältnis vor Gericht geltend. Es stünde ihr sonst kein Rechtsschutz zur Verfügung, der den Anforderungen eines fairen Verfahrens entspreche.

Das Erst- und das Rekursgericht wiesen die Klage wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück.

Die von der Klägerin an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Gesetzesbeschwerde im Anschluss an die Klagezurückweisung durch das Erstgericht blieb ohne Erfolg.

Der Oberste Gerichtshof wies das gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Rechtsmittel der Klägerin unter Berufung auf seine Vorjudikatur zurück, weil die grundrechtlichen Aspekte nur in Ausnahmefällen jene des Völkerrechts überlagern und damit die Immunität verdrängen könnten. Einen derart gravierenden Einschnitt behaupte die Klägerin nicht. Damit bestehe eine Bindung an die im Amtssitzabkommen gesetzlich verankerte Immunität. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei für die Zulässigkeit einer Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht zwar entscheidend, ob dem Beschwerdeführer eine vernünftige Alternative für die wirksame Durchsetzung seiner Rechte zu Verfügung stehe. Selbst daraus gehe aber nicht hervor, dass ein staatliches Gericht unter Missachtung des Legalitätsprinzips die Immunität einer internationalen Organisation außer Acht zu lassen hätte.

Die Veröffentlichung im  RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/immunitaet-einer-internationalen-organisation-dennoch-klage/)

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