In ein- und derselben Sache gibt es nur einen Erneuerungsantrag
Eine Ergänzung eines Erneuerungsantrags durch die Behauptung weiterer Grundrechtsverletzungen ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof erklärte – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach eine Ergänzung oder Ausweitung des Vorbringens nach der Befassung durch richterliche Organe nicht mehr zulässig sei – einen erstmals in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur reklamierten weiteren Grundrechtsverstoß für unbeachtlich.