In Vereinsstatuten vorgesehenes Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VereinsG
Ein in Vereinsstatuten vorgesehenes Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, das mangels Einhaltung der für eine Schiedsvereinbarung nötigen Form tatsächlich kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO ist, ist als vom Vereinsgesetz 2002 (VerG) vorgeschriebene Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG anzusehen.
In den Statuten des beklagten Vereins ist für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ein „Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO“ vorgesehen. Der Kläger hat sich diesem Schiedsgericht niemals schriftlich unterworfen. Der Kläger wurde mit Generalversammlungsbeschluss des Vereins aus diesem als Mitglied ausgeschlossen.
Der Kläger begehrt beim staatlichen Gericht die Feststellung der Nichtigkeit dieses Generalversammlungsbeschlusses.
Der beklagte Verein wendet ein, der Kläger müsse sich an das vereinsinterne Schiedsgericht wenden und könne daher nicht beim staatlichen Gericht klagen.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der Kläger müsse sich an das in den Statuten eingerichtete Schiedsgericht als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG wenden.
Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts. Selbst wenn das Schiedsgericht nicht formgültig vereinbart sein sollte, reichten die Regelungen der Statuten des Vereins zumindest für die Bildung der zwingend vorgeschriebenen Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG. Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung sei auch durch ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied zulässig.
Der Oberste Gerichtshof billigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Da der Kläger sich dem Schiedsgericht nicht in der von § 583 Abs 1 ZPO vorgeschriebenen Form unterworfen hat, ist es ihm gegenüber kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO. Ungeachtet der Tatsache, dass das Schiedsgericht in den Statuten sich als eines nach den §§ 577 ff ZPO versteht, ist es als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG anzusehen. Der Kläger muss daher gemäß § 8 VerG zuerst das vereinsinterne „Schiedsgericht“ als Schlichtungseinrichtung anrufen und kann gegebenenfalls erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens oder nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des „Schiedsgerichts“ (§ 8 Abs 1 VerG) das staatliche Gericht anrufen. Die in den Statuten erwähnte Einschränkung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß §§ 611, 615 ZPO, wonach nur ein Aufhebungsverfahren gegen einen Schiedsspruch möglich ist, gilt nicht.