In welchem Umfang dürfen Arzneimittel im Wege einer in Deutschland ansässigen Internet-Apotheke im Inland an Konsumenten verkauft werden?
Die Beklagte mit Sitz in Deutschland betreibt eine Apotheke und verkauft Arzneimittel auch über einen Online-Shop auf ihrer Website. Sowohl auf ihrer Website als auch mittels Werbeanzeigen in österreichischen Printmedien bietet sie Arzneimittel zum Kauf an; Bestellungen sind online, per Post oder Telefon möglich.
Die klagende Apothekerkammer erblickt in diesem Verhalten einen Verstoß gegen österreichische Rechtsvorschriften (Verbot des Bezugs von Arzneiwaren im Versandhandel, Verbot der Einfuhr von im Inland nicht zugelassenen Arzneimitteln, Werbeverbot für in Österreich nicht zugelassene Arzneiwaren). Sie handle damit unlauter iSd § 1 UWG.
Das Unterlassungsbegehren blieb erfolglos.
Die beklagte Apothekerin hat nur solche Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge im Versandhandel von Deutschland nach Österreich verschickt bzw beworben, die in Deutschland zugelassen und apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig sind und für die in Österreich inhalts- und wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten (wenn auch unter anderer Bezeichnung) zugelassen und hier nicht rezeptpflichtig sind.
Solche Arzneispezialitäten bedurften keiner Einfuhrbescheinigung und sind im Inland zugelassenen Arzneispezialitäten gleichzuhalten. Ein nationales Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die im betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, steht dem Unionsrecht entgegen, soweit dieses Werbeverbot nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft.