Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Infektion mit COVID-19 kein Dienst- bzw Arbeitsunfall

 
 

Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit ist nur dann ein Dienst- oder Arbeitsunfall, wenn sie auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht.

Der Kläger war Anfang 2021 in der EDV-Abteilung einer Landespolizeidirektion tätig. FFP2-Masken wurden nur außerhalb der Büros verwendet. Zwischen 20. und 25. Jänner 2021 erkrankten sechs der 13 Mitarbeiter der EDV-Abteilung an COVID-19. Am 23. Jänner 2021 wies auch der Kläger erste Symptome einer Erkrankung auf und musste ab 1. Februar 2021 acht Tage lang intensivmedizinisch behandelt werden.

Der Kläger begehrte die Gewährung einer Versehrtenrente. Angesichts der in kurzer Zeit aufgetretenen Erkrankung von knapp der Hälfte der Mitarbeiter der EDV-Abteilung sei evident, dass auch er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit COVID-19 infiziert habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil Infektionskrankheiten wie COVID-19 ausschließlich als Berufskrankheit, nicht jedoch als Dienst- oder Arbeitsunfall in der Unfallversicherung versichert seien.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht.

Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit erfolgt in der Regel durch ein „plötzliches Eindringen“ der Erreger in den Körper, was insoweit der Definition des „(Arbeits- oder Dienst-)Unfalls“ entspricht. Wenn der Gesetzgeber Infektionskrankheiten daher den Berufskrankheiten (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) zuordnet, kann das nur dahin verstanden werden, dass er sie auch nur als solche unter Versicherungsschutz stellen will. Für die Folgen von Infektionskrankheiten besteht daher nur dann ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie eine Berufskrankheit sind, also die Ansteckung im Rahmen einer Tätigkeit in einem der in der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG genannten Unternehmen (zB Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Apotheken, medizinische Labore etc) erfolgte. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel oder dergleichen) zurückgeht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/infektion-mit-covid-19-kein-dienst-bzw-arbeitsunfall/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710