Inländische Gerichtsbarkeit und Geschworenenverfahren
Einordnung und Konsequenzen .
Das Vorliegen der – von Unrecht und Schuld unabhängigen – inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der – durch deren allfälliges Fehlen eingeschränkten – Strafbarkeit.
Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über § 345 Abs 1 Z 6 StPO.