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Inländische Gerichtsbarkeit und Geschworenenverfahren

 
 

Einordnung und Konsequenzen                                                              .

Das Vorliegen der – von Unrecht und Schuld unabhängigen – inländischen Gerichtsbarkeit ist eine objektive Bedingung der – durch deren allfälliges Fehlen eingeschränkten – Strafbarkeit.

Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sind nur dann im (Schöffen-)Urteil zu treffen oder im Verfahren vor den Geschworenen nach § 313 StPO zu erfragen, wenn sich in der Hauptverhandlung Indizien für deren Fehlen ergeben haben. Die Anfechtung erfolgt im Schöffenverfahren über § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, im Geschworenenverfahren allerdings über § 345 Abs 1 Z 6 StPO.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/inlaendische-gerichtsbarkeit-und-geschworenenverfahren/)

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