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Insolvenzrisiko einer vorleistungspflichtigen Käuferin bei einer Online-Auktion

 
 

Der nach Eintritt der Insolvenz des Verkäufers gegen den Veranstalter und Plattformbetreiber gerichtete Schadenersatzanspruch wurde abgewiesen.

Die Klägerin, eine Verbraucherin, erwarb im März 2006 bei einer von der beklagten Partei veranstalteten Online-Auktion ein Kombi-Heizsystem, das sie beim Verkäufer, einem Unternehmer, zuvor besichtigt hatte. Gemäß den von ihr akzeptierten Veranstalter-AGB bezahlte sie den Kaufpreis gegen Ausfolgung eines „Bezugs-Zertifikats“ an die seitens des Verkäufers zum Inkasso befugte beklagte Partei, die auf Grund einer internen Vereinbarung mit den Anbietern zur Vereinnahmung aller erzielten „Versteigerungserlöse“ (Kaufpreise) berechtigt war. In der Folge vereinbarte die Klägerin mit dem damals noch lieferfähigen und -bereiten Verkäufer einen Liefertermin im Herbst 2006. Im August 2006 wurde über das Vermögen des Verkäufers der Konkurs eröffnet.

Die Klägerin stützte ihr Klagebegehren auf die Verletzung von Treuhandpflichten der beklagten Partei, hilfsweise auf die Unwirksamkeit und Nichtigkeit einzelner Klauseln der AGB.

Der Oberste Gerichtshof stellte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass zwischen den vertraglichen Beziehungen des Plattformbetreibers zu den Nutzern der Plattform (Nutzungsverhältnis) und jenen der Parteien des Kaufvertrags (Marktverhältnis) unterschieden werden müsse. Die AGB der beklagten Partei beträfen teils das Nutzungs-, teils das Marktverhältnis. Die Auslegung der die Inkassobefugnis der beklagten Partei regelnden Klausel führe zu dem Ergebnis, dass zwischen den Streitteilen kein Treuhandverhältnis begründet worden sei. Auch ein grundsätzlich denkbarer, auf die Einführung einer nichtigen Vertragsbestimmung in das Marktverhältnis gegründeter Schadenersatzanspruch scheide aus: Selbst wenn man die (in der Lehre umstrittene) Möglichkeit einer Inhaltskontrolle im Marktverhältnis bejahen wollte, hielte die „Vorkasseklausel“ der Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB und nach § 6 Abs 1 Z 6 KSchG stand. Mangels Kenntnis oder Kennenmüssens der drohenden Insolvenz des Verkäufers komme auch die Verletzung einer allfälligen Warnpflicht als Haftungsgrundlage nicht in Betracht. Der Schaden der Klägerin sei letztlich auf ihren Wunsch nach einem späten Liefertermin zurückzuführen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/insolvenzrisiko-einer-vorleistungspflichtigen-kaeuferin-bei-einer-online-auktion/)

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