Internationale (örtliche) Zuständigkeit für die Regressklage eines Gesamtschuldners eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner
Für den Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners im Zusammenhang mit der alleinigen Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften (neben dem Gericht des Wohnsitzes des beklagten Gesamtschuldners) auch das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, international und örtlich zuständig.
Der Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, erhob gegen seine ehemalige Lebensgefährtin, die die estnische Staatsangehörigkeit besitzt und sich an unbekannter Anschrift in Estland aufhält, vor dem Landesgericht St. Pölten Klage auf Erstattung von 17.145,41 EUR samt Zinsen. Die Parteien erwarben 2007, als sie noch zusammen in Österreich lebten, ein Einfamilienhaus um 190.000 EUR. Mangels Eigenmitteln finanzierten sie als Darlehensnehmer den Kaufpreis und die erforderliche Renovierung der Immobilie im März 2007 mit drei Darlehen über 150.000 EUR, 100.000 EUR und 50.000 EUR bei einem Wiener Kreditinstitut. Beide Parteien sind Darlehensnehmer.
Der Kläger behauptet, die Beklagte sei nach Beendigung der Lebensgemeinschaft ab Juni 2012 ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Kredite nicht mehr nachgekommen, sodass er nicht nur seine Kreditraten zurückzahlen, sondern auch für den Zahlungsausfall der Beklagten aufkommen habe müssen. Er begehrt beim Landesgericht seines (und des früheren gemeinsamen) Wohnsitzes von der Beklagten, für die ein Zustellkurator bestellt wurde, die von ihm für sie bis einschließlich Juni 2014 geleisteten Zahlungen. Der Zustellkurator erhob die Einrede der Unzuständigkeit und wandte insbesondere die fehlende örtliche Zuständigkeit ein, zumal die Kreditfinanzierung über eine österreichische Bank erfolgt sei und der diesbezügliche Erfüllungsort in Wien und damit nicht im Sprengel des angerufenen Landesgerichts liege.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht wies über Rekurs des Klägers die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit ab.
Der Oberste Gerichtshof legte mit Beschluss vom 31. 3. 2016, 1 Ob 31/16i, dem Europäischen Gerichtshof diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor, die dieser mit Urteil vom 15. 6. 2017 zu C 249/16 beantwortete.
Im fortgesetzten Verfahren gab der Oberste Gerichtshof dem Rechtsmittel der Beklagten Folge und stellte im Ergebnis den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften ist für den vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Regressanspruch auf anteiligen Ersatz der von ihm allein geleisteten Zahlungen an Kreditraten für die gemeinsam bei einer Wiener Bank aufgenommenen Kredite das sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Gericht des Erfüllungsorts) international und auch örtlich zuständig. Der zuständigkeitsbegründende Sitz des Kreditinstituts liegt nicht im Sprengel des angerufenen Erstgerichts, sodass die Klage zurückzuweisen ist. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren auf den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nicht reagiert und auch keinen Überweisungsantrag gestellt.