Irreführende Angaben über das Veranlagungsrisiko in einer Verkaufsbroschüre für Wertpapiere
Besteht für den Anleger der berechtigte Eindruck der Sicherheit eines Immobilieninvestments, so begründet die Fehlvorstellung darüber einen Geschäftsirrtum.
Die Klägerin erwarb über einen Finanzberater von der beklagten Bank sogenannte „Zertifikate“ einer ausländischen Aktiengesellschaft („MEL-Zertifikate“), die von der Beklagten vertrieben worden waren. In der von der Beklagten herausgegebenen Verkaufsbroschüre wurden die Zertifikate als „Immobilienaktie mit Zukunft“ bei durchschnittlicher bisheriger Wertentwicklung von 11% pro Jahr angepriesen. Zum Risiko wurde auf eine „sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung“ hingewiesen. Aufgrund der Prospektangaben ging die Klägerin davon aus, langfristig mit einem sicheren Ertrag rechnen zu können und keinen wesentlichen Wertverlust fürchten zu müssen. Tatsächlich stürzte der Kurs der von der Klägerin erworbenen Zertifikate ab. Hätte sie gewusst, dass die Ausgaben der Aktiengesellschaft die Mieteinnahmen aus dem Immobilienvermögen verschlingen würden und keine Rendite verbleibt, so hätte sie nicht investiert.
Die Klägerin begehrte gegenüber der verkaufenden Bank die Aufhebung des Kaufvertrags wegen Irrtums und die Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe der Zertifikate).
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren (im Wesentlichen) statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung eines Wertpapiers könnten zwar grundsätzlich nur unbeachtlicher Motivirrtum sein. Demgegenüber sei aber die Risikogeneigtheit einer Anlageform bzw die Erwartung einer besonderen Risikoabsicherung (zB die Sicherheit eines Immobilieninvestments) als Produkteigenschaft anzusehen. In diesem Sinn habe die Klägerin über das Risiko des Wertpapiers geirrt. Die Verkaufsbroschüre habe bei ihr nämlich den Eindruck hervorgerufen, dass bei dieser Anlage die Sicherheit eines Immobilieninvestments bestehe und Immobilienaktien ein grundlegend geringeres Risiko aufweisen würden.
Darüber hinaus sei die Klägerin davon ausgegangen, direkt Aktien einer Gesellschaft zu erwerben, die Immobilien besitze. Tatsächlich habe sie aber nur „Zertifikate“ mit einer bloß mittelbaren Rechtsposition bezogen. Auf diesen Umstand sei in der Verkaufsbroschüre aber nicht hingewiesen worden.
Bei der Irrtumsanfechtung sei die Kausalität einer unterlassenen Aufklärung für den Vertragsabschluss zu vermuten. Selbst wenn der Klägerin als gewisse Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzurechnen sei, dass sie allein der Verkaufsbroschüre vertraut habe, trete diese Fahrlässigkeit gegenüber der primär ursächlichen Fehldarstellung des Wertpapierrisikos im Verkaufsprospekt der Beklagten in den Hintergrund.