Irreführende Werbung durch Verschweigen von Zusatzkosten
Die Beklagte hat unter Angabe eines bestimmten monatlichen Entgelts für „Österreichs billigstes Breitbandinternet für Unternehmen“ geworben. Sie hat aber nicht darauf hingewiesen, dass dieses Angebot nur genutzt werden kann, wenn ein aktivierter Festnetzanschluss vorhanden ist, für den weitere Kosten anfallen. Vergleichbare Angebote von Mitbewerbern sind zwar isoliert betrachtet teurer, bei ihnen ist aber kein aktivierter Festnetzanschluss erforderlich. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof angenommen, dass die Werbung ohne Hinweis auf die Zusatzkosten zur Irreführung von Interessenten geeignet ist und daher gegen § 2 UWG verstößt.