Irrtümliche Beitragszahlungen des Dienstgebers zur Betrieblichen Vorsorgekasse – Rückforderung beim Dienstnehmer?
Zahlt ein Dienstgeber für einen Dienstnehmer irrtümlich Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse ein, kann er die Beiträge nicht vom Dienstnehmer zurückfordern.
Die Klägerin war seit 1995 beim Rechtsvorgänger der Beklagten beschäftigt. Infolge einer gesetzlichen Änderung blieb sie entgegen der ursprünglichen Vereinbarung noch ein weiteres Jahr in Karenz und nahm erst 2003 ihre Arbeit wieder auf. Ihr Dienstgeber bezahlte in der Meinung, es bestehe nun ein zweites Dienstverhältnis, ab dem Jahr 2003 für sie Beiträge in die Betriebliche Vorsorgekasse ein. Die Klägerin wies ihn sowohl 2006 als auch 2009 darauf hin, dass sie ein einziges durchgehendes Dienstverhältnis habe und ersuchte um Richtigstellung. Das geschah nicht. Infolge eines Betriebsübergangs ging das Dienstverhältnis schließlich auf die Beklagte über. Diese kündigte das Dienstverhältnis zum 15.10.2013 auf.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die „Abfertigung alt“. Nachdem die Beklagte dies im Verfahren akzeptiert hatte, hielt sie dem Anspruch die seit 2003 bezahlten Beiträge als Gegenforderung entgegen.
Das Erstgericht hielt die Gegenforderung der Beklagten für berechtigt. Der Klägerin stehe ein Abfertigungsanspruch gegenüber der Vorsorgekasse zu, über den sie verfügen könne. Da sie von der Beklagten auch die „Abfertigung alt“ verlangen könne, sei sie sonst ungerechtfertigt bereichert.
Das Berufungsgericht hielt die Gegenforderung der Beklagten nicht für berechtigt, weil durch die irrtümliche Leistung von Beiträgen an die Vorsorgekasse keine Formalversicherung begründet werde und die Klägerin gegenüber der Vorsorgekasse auch nicht anwartschaftsberechtigt sei.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Berufungsgerichts. Zwar kann ein Arbeitgeber zu Unrecht entrichtete Beiträge vom Krankenversicherungsträger nur fünf Jahre nach der Zahlung zurückfordern. Allerdings ist eine Dienstnehmerin wie die Klägerin infolge der rechtsirrig erfolgten Beitragszahlungen nicht bereichert, weil die Vorsorgekasse keine Leistungen an sie erbracht hat. Sie ist gegenüber der Vorsorgekasse auch nicht Anwartschaftsberechtigte, weil dies einen Arbeitnehmer voraussetzt, für den Beiträge zu leisten sind oder waren. Für die Klägerin sind und waren aber keine Beiträge zu leisten. Da die irrtümliche Beitragsleistung des früheren Dienstgebers daher zu keiner Gegenforderung führt, hat die Beklagte der Klägerin die „Abfertigung alt“ ungekürzt auszuzahlen.