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Ist das Aufstellen einer Werbefahne auf dem Nachbargrundstück eines Mitbewerbers lauterkeitsrechtlich zulässig?

 
 

Der Oberste Gerichtshof entwickelt seine Rechtsprechung zu Werbemaßnahmen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Mitbewerber nach der UWG-Novelle 2007 fort.

Die Streitteile sind  Mitbewerber auf dem inländischen Markt für Feuerwehrfahrzeuge. Die Klägerin erblickt eine unlautere Werbemaßnahme darin, dass die erstbeklagte Konkurrentin auf einem unmittelbar an das Betriebsgelände der Klägerin angrenzenden privaten Grundstück (wo das Wohnhaus der Tochter des Geschäftsführers der Erstbeklagten steht) einen Fahnenmast errichten ließ und dort auf einer Fahne für ihr Unternehmen wirbt, dessen Sitz etwa zehn km entfernt ist.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Sicherungsverfahren die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen, die keinen Verstoß gegen Lauterkeitsrecht annahmen.

Es gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, durch ein attraktiveres Angebot zielbewusst in den Kundenkreis von Konkurrenten einzudringen. Das Ausspannen von Kunden eines Mitbewerbers ist daher nicht schon an sich wettbewerbswidrig, doch kann die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen. So entspricht etwa eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern auch nach dem neuen – durch unionsrechtliche Vorgaben geprägten – Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten.

Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern sind lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der beiden Leistungsangebote ermöglichen und Mitbewerber weder durch gezieltes Abfangen von Interessenten schädigen noch daran hindern, ihre eigenen Angebote in einem sachlichen Leistungsvergleich ungestört zu präsentieren.

Diese Bedingungen erfüllt die hier beanstandete Werbemaßnahme: Sie beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit weder von Passanten als potentiellen Kunden, noch von bereits gewonnenen Kunden der Klägerin, ihre Vertragspartner frei zu wählen. Das Verhalten der Erstbeklagten ist auch kein Hinweis auf eine bewusste Schädigung der Klägerin oder ein einseitiges gezieltes Abfangen von deren Kunden oder Interessenten. Die Klägerin wird durch die Fahne nicht gehindert, ihre Leistung auf dem Markt zur Geltung zu bringen; sie hat insbesondere keinen Anspruch auf eine wettbewerbsfreie Zone um ihren Geschäftsbetrieb.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ist-das-aufstellen-einer-werbefahne-auf-dem-nachbargrundstueck-eines-mitbewerbers-lauterkeitsrechtlich-zulaessig/)

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