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Ist die Anzeige von Vorschaubildern („thumbnails“) im Rahmen der Bildersuche einer Internet-Suchmaschine aus urheberrechtlicher Sicht zulässig?

 
 

Ein auf Porträtfotografie spezialisierter Berufsfotograf begehrte vom Betreiber einer Internetsuchmaschine, die auf die Suche nach Personendaten einschließlich Lichtbildern von Personen spezialisiert ist, es zu unterlassen, Lichtbilder, deren Hersteller der Kläger ist, ohne Werknutzungsbewilligung des Klägers, insbesondere ohne Bezeichnung des Klägers als Hersteller, „zu veröffentlichen“.

In den als Suchergebnis angezeigten Seiten mache die Beklagte Originallichtbilder in verkleinerter Form und in minderer Qualität (Vorschaubilder, „thumbnails“) sichtbar und verletze dadurch Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers und greife in dessen Verwertungsrechte ein.

Anders als im Falle der Suchmaschine Google speichert die Beklagte für weitere Zugriffe von Nutzern ihres Suchdienstes in einer Datenbank vorübergehend zwar die Internetadressen der aufgefundenen Bilddateien, nicht aber die Bilddateien selbst.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen, die dem Klagebegehren teilweise stattgegeben haben, wies der OGH die Klage ab.

Eine nicht werknutzungsberechtigten Person, die einem Dritten nicht bloß den Ort nennt, an dem er ein körperliches Werkstück finden kann, das vom Berechtigten dort öffentlich zugänglich gemacht wird, sondern den Dritten sogar dorthin bringt, verletzt das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht. Gleiches gilt in der „digitalen Welt“, wenn eine Suchmaschine einen Dritten in Fom eines Link auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen; darin liegt kein Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG.

Da die Beklagte auch keine Vervielfältigungsstücke von auf Speichermedien Dritter körperlich festgelegten Originallichtbildern des Klägers erstellt, greift sie nicht in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG ein.

Werden Bilder durch von Suchmaschinen ausgelöste Programmbefehle an Navigationsprogramme von Internet-Nutzern zu Vorschaubildern verkleinert, handelt es sich um ausschließlich computergenerierte Ergebnisse, die mangels eines Mindestmaßes an menschlicher Tätigkeit keine Bearbeitungen iSd § 5 UrhG sind.

Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind keine Vervielfältigungen von Originalwerken des Klägers oder stellen solche der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie sind auch nicht das Ergebnis menschlicher Bearbeitung solcher Werke. Ihre Anzeige im Suchergebnis macht „Maschinenschöpfungen“ öffentlich sichtbar, ohne dabei ein Verwertungsrecht des Klägers, insbesondere auch nicht jenes nach § 18a UrhG, zu verletzen.

Fehlt es somit an einer Verwertungshandlung der Beklagten, kann auch das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) nicht berührt sein, welches immer nur allfällige Nebenpflicht bei der Ausübung eines Verwertungsrechts am Lichtbild ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ist-die-anzeige-von-vorschaubildern-thumbnails-im-rahmen-der-bildersuche-einer-internet-suchmaschine-aus-urheberrechtlicher-sicht-zulaessig/)

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