Ist unterlassene Mobilisation eine Freiheitsbeschränkung?
Wird die Bewohnerin in ihren nicht zielgerichteten Bewegungen nicht eingeschränkt, sondern (nur) nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung vor.
Die Bewohnerin ist nicht steh- und gehfähig, kann sich allerdings robbend fortbewegen. Sie benützt ein Niederflurbett mit Sturzmatte. Ein Bewegungssensor löst Alarm aus, wenn die Bewohnerin auf der Sturzmatte zu liegen kommt.
Der Oberste Gerichtshof verneinte – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen – eine Freiheitsbeschränkung, die im Unterlassen der Mobilisation der Bewohnerin bestanden haben soll:
Eine Freiheitsbeschränkung durch Unterbinden einer Ortsveränderung wird idR ein aktives Tun erfordern. Ein Unterlassen kann nur dann eine Freiheitsbeschränkung sein, wenn dieses Verhalten nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert. Wird das Verlassen des Bettes durch einen Sensoralarm angezeigt, die weiteren – nicht zielgerichteten – Bewegungen der Bewohnerin aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung vor. Die gegenteilige Ansicht, würde zu einer auf diese Weise nicht vorgesehenen Überprüfung der Pflegequalität führen.