Jedes Fischereirecht, auch das Koppelfischereirecht, umfasst die Befugnis zur Ausgabe von Sportfischerlizenzen
Das Recht zur Vergabe solcher Lizenzen kann weder mit dinglicher Wirkung abgetreten noch ersessen werden.
Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen. Die Streitparteien sind die Koppelfischereiberechtigten an einem schiffbaren See, einem öffentlichen Gewässer, wobei das öffentliche Wassergut im Eigentum des Bundes steht.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Feststellung, dass dem Bund kein übergeordnetes, originäres sowie uneingeschränktes Fischereirecht am ganzen See zustehe und ein solches ihn jedenfalls nicht ausschließlich ermächtige, Sportfischereilizenzen auszugeben, ab.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansichten der Vorinstanzen zur Ausgabe von Sportfischerlizenzen nicht. Der Bund kann als Rechtsnachfolger der ehemaligen „Grundherrschaft und Obrigkeit“ für sich zwar ein originäres Fischereirecht am ganzen Traunsee herleiten, das weder durch die Grundentlastung noch die Aufhebung der Bestimmungen über Erbpachtverträge sowie über das geteilte Eigentum und auch nicht durch die „politischen“ Gesetze (zur Gänze) beseitigt wurde, jedoch ist ihm nun durch das oberösterreichische Fischereigesetz die Begründung neuer Koppelfischereirechte untersagt. Mit diesem Landesgesetz wurde das besondere Fischereirecht des Bundes in seiner Ausübung so eingeschränkt, dass es im Ergebnis einem Koppelfischereirecht gleichgestellt ist. Das Recht, neue Fischereirechte zu erteilen, ist nicht wesensgleich mit dem zur Lizenzvergabe. Während früher der Fischfang im Allgemeinen zum Broterwerb betrieben wurde, hat sich die Fischerei, wie allgemein bekannt ist, vielfach zu einem Zeitvertreib mit dem Zweck der Erholung, zu Sport und Hobby, entwickelt. Insofern hat eine gesellschaftliche Veränderung stattgefunden, die bei der Auslegung des Inhalts des Fischereirechts zu berücksichtigen ist. Sportfischerlizenzen zu vergeben gehört mittlerweile zur üblich gewordenen Nutzung des Fischereirechts. Nach dem sachenrechtlichen Typenzwang kann die Lizenzvergabe von den Befugnissen, die dem Fischereiberechtigten persönlich zustehen, nicht mit dinglicher Wirkung abgespalten oder ersessen werden.