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Jubiläumszulage kann dem Vertragsbediensteten nur bei Vertrauensverlust verweigert werden

 
 

Eine Jubiläumszuwendung an Vertragsbedienstete darf vom Dienstgeber nur dann verweigert werden, wenn ein Vertrauensverlust durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die den Vertragsbediensteten einer Belohnung für treue Dienste unwürdig machen.

Die Klägerin war länger als 35 Jahre bei der beklagten Gemeinde als Vertragsbedienstete beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Pensionsantritt der Klägerin. Sie hat während des gesamten Dienstverhältnisses gewissenhaft gearbeitet. Die Beklagte gewährte die Jubiläumszuwendung nach 35-jähriger Dienstzeit nur ihren Gemeindebeamten, nicht aber den Vertragsbediensteten.

Die Klägerin machte die Jubiläumszuwendung gerichtlich geltend.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil die Jubiläumszuwendung nach der gesetzlichen Grundlage vom Dienstgeber gewährt werden „kann“. Die Kann-Bestimmung verleihe dem Dienstgeber ein freies Ermessen.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.

Er hielt fest, dass schon die bisherige Rechtsprechung davon ausging, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung nach der inhaltgleichen Bestimmung für Bundesbeamte richten. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Auffassung, dass eine solche Zuwendung nur dann nicht zu gewähren ist, wenn sich der Beamte der Belohnung für treue Dienste als unwürdig erwiesen hat. Es muss daher ein Vertrauensverlust vorliegen. Diese Ansicht ist zu teilen und auf das Recht der Vertragsbediensteten zu übertragen, weil eine „Kann-Bestimmung“ in einer besoldungsrechtlichen Vorschrift der Dienstbehörde kein freies, sondern nur ein gebundenes Ermessen einräumen kann.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/jubilaeumszulage-kann-dem-vertragsbediensteten-nur-bei-vertrauensverlust-verweigert-werden/)

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