Judikaturänderung: Der Fahrzeughalter behält diese Eigenschaft regelmäßig auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs an eine Reparaturwerkstätte
Der (ursprüngliche) Fahrzeughalter haftet für die Folgen eines Unfalls, den ein Mitarbeiter der Reparaturwerkstätte beim Einfahren in die Lackierbox verschuldet hat.
Der zweitbeklagte Fahrzeughalter hatte das Kraftfahrzeug dem Werkstätteninhaber zur Reparatur übergeben. Der Erstbeklage, ein Mitarbeiter des Werkstätteninhabers, hatte am Unfallstag den Auftrag, das Fahrzeug in die Lackierbox zu stellen. Als er in die Lackierbox einfahren wollte, rutschte er von der Kupplung ab. Der Wagen sprang nach vorne und stieß gegen den Kläger (einen Arbeitskollegen) und verletzte ihn am linken Bein.
Der Kläger begehrte ua vom Zweitbeklagten den Ersatz seines Schadens.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren ab, soweit es sich gegen den Zweitbeklagten richtete.
Der Oberste Gerichtshof hob in Ansehung des Zweitbeklagten die Urteile der Vorinstanzen zur Klärung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers auf. Nach ausführlicher Darstellung der bisherigen, vom Übergang der Haltereigenschaft auf den Werkstätteninhaber ausgehenden Rechtsprechung und der dieser kritisch gegenüberstehenden Lehre gelangte er zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Halter auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs an den Werkstätteninhaber regelmäßig Halter bleibt.