Kärntner Gemeinden dürfen Wasserversorgung grundsätzlich auch durch einen Privaten durchführen lassen; solche Private dürfen von den Wasserkunden privatrechtlich ein Wasserentgelt verlangen
Nach den einschlägigen Vorschriften des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 sind die Kärntner Gemeinden nicht verpflichtet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung hoheitlich zu besorgen; es besteht auch keine Pflicht, „Wassergebühren“ oder „Wasserentgelte“ hoheitlich vorzuschreiben.
Die beiden Kläger sind Wasserkunden der geklagten Stadtwerke Klagenfurt AG, einer 100%-Tochtergesellschaft der Stadt Klagenfurt. Anlässlich der Umstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten mit Beginn 2010 („AGB 2010“) erklärten die Kläger Widerspruch gegen diese AGB. Mit ihrer Klage begehren sie unter anderem die Feststellung, sie hätten mit der Beklagten einen aufrechten Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage der bisher geltenden AGB 2005. Weiters begehren sie die Feststellung der Unwirksamkeit etlicher Bestimmungen der AGB 2005 sowie der AGB 2010 sowie die Feststellung, die Wassergebühren und Wasserentgelte seien hoheitlich vorzuschreiben, die Beklagte sei nicht berechtigt, Wassergebühren und Wasserentgelte vorzuschreiben, und sie sei schließlich nicht berechtigt, ein über die bestehenden Entgelte hinausgehendes Entgelt für Wasserbereitstellung und Messleistung einzuheben.
Das Erstgericht stellte unangefochten fest, zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits bestehe ein aufrechter Wasserlieferungsvertrag auf der Grundlage der AGB 2005. Das übrige Klagebegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es vertrat die Ansicht, aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in Zusammenhalt mit oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei abzuleiten, dass in Kärnten die gesamte Wasserversorgung hoheitlich zu gestalten sei.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.
Da zwischen den Parteien ein aufrechter Vertrag auf der Grundlage der AGB 2005 bestehe, hätten die Kläger kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit von Bestimmungen der AGB 2010, weshalb das diesbezügliche Klagebegehren abzuweisen sei. Da die einschlägigen Vorschriften des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes nur eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Gemeinde vorsähen, für die Bereitstellung von Wasser Wassergebühren auszuschreiben, sei auch das Feststellungsbegehren, die Wassergebühren und Wasserentgelte seien hoheitlich vorzuschreiben, nicht berechtigt.
Betreffend die angefochtenen Bestimmungen der AGB 2005 sowie zum Feststellungsbegehren, die Beklagte sei nicht berechtigt, ein über die bestehenden Entgelte hinausgehendes Entgelt für Wasserbereitstellung und Messleistung einzuheben, hob der Oberste Gerichtshof das berufungsgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die in der Berufung enthaltene Rüge von Verfahrensmängeln und von unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht behandelt hatte.