Kartellrechtliche Geldbuße in Zusammenhang mit Bankomatkassen
Höchste bisher in Österreich verhängte kartellrechtliche Geldbuße (sieben Millionen EUR) wegen Durchführung eines Kartells und Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Zusammenhang mit der Einhebung einer „domestic interchange fee“ in unangemessener Höhe im bargeldlosen Zahlungsverkehr über Bankomatkassen.
Der Oberste Gerichtshof hat Rekursen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts teilweise Folge gegeben und die vom Kartellgericht verhängte Geldbuße (bei einem umsatzorientierten Strafrahmen bis zu neun Millionen EUR) von fünf Millionen EUR auf sieben Millionen EUR erhöht. Der Strafrahmen betrug 10% des Jahresumsatzes 2005, das sind neun Millionen EUR.
Das betroffene Unternehmen ist eine (direkte bzw indirekte) Tochtergesellschaft verschiedener österreichischer Kreditunternehmungen und hatte auf dem inländischen Markt der Zahlungen mit unbaren Zahlungsmitteln (Debitkarten) im Zeitraum 2002 bis 2004 als Netzbetreiber (acquirer), der die unbare Zahlungsabwicklung elektronisch organisiert und Verträge mit Händlern und Dienstleistungsunternehmen abschließt, bei denen die Kunden ihre Bankkarten zur Zahlung über Bankomatkassen benutzen können, einen Marktanteil (gemessen am Umsatzvolumen) von rund 88 %.
Das Unternehmen hat im Zeitraum 1. 7. 2002 bis Februar 2004 mit allen namhaften österreichischen Banken einen Vertrag über den Betrieb von Geldausgabeautomaten und die Verwaltung von Bezugskarten in einem Gemeinschaftsunternehmen abgeschlossen und ua mit seinen Gesellschaftern (Kreditinstituten) vereinbart, dass diese sich nur mit seiner Zustimmung an anderen Unternehmen, die Systeme für die unbare Zahlungsabwicklung betreiben (und damit Wettbewerber des bestraften Unternehmens sind) beteiligen dürfen. Weiters wurde vereinbart, dass für nur von Mitbewerbern verwendete Konkurrenzsysteme der Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs Transaktionsgebühren („domestic interchange fee“) verrechnet werden, die im Verhältnis der dafür erbrachten Leistung bzw gemessen an den vom betroffenen Unternehmen für die im Rahmen seines Abwicklungssystems zu bezahlenden Transaktionsgebühr sachlich unangemessen waren. Dieser Vertrag bewirkte durch die sachlich unbegründete Preisgestaltung, dass konkurrenzierende Systeme von Mitbewerbern einen Kostennachteil gegenüber jenem System hinnehmen müssen, an dem das bestrafte Unternehmen beteiligt ist; dies erschwert die Aktivitäten von Mitbewerbern auf dem betroffenen Markt.
Der Oberste Gerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die ihrer Art nach schweren Zuwiderhandlungen wirtschaftlich sehr leistungsfähiger Unternehmen (des bestraften Unternehmens und seiner Gesellschafter) zur Abschottung eines bedeutenden Markts über 19 Monate geführt haben. Dem bestraften Unternehmen war es dadurch möglich, allein in zwölf Monaten einen widerrechtlichen Gewinn von – geschätzt – zumindest sieben Millionen Euro zu erzielen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung einer ausreichend abschreckenden Wirkung mit einer Geldbuße in eben dieser Höhe zu ahnden.