Kassatorische Entscheidung des Berufungsgerichts kann Ausgeschlossenheit bewirken
Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich daraus ergeben, dass diese bereits in einem früheren Rechtsgang mit der Schuldfrage befasst waren.
Das Oberlandesgericht hatte im zweiten Rechtsgang einen Freispruch in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Schuldberufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Erstgericht verwiesen. Im dritten Rechtsgang entschied der Rechtsmittelsenat in teils gleicher Besetzung über eine Berufung des mittlerweile verurteilten Angeklagten.
Der OGH gab einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur und einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens des Verurteilten Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und sprach dabei grundsätzlich aus, dass in solchen Konstellationen Ausgeschlossenheit mehrfach befasster Richter vorliegt.