Kath-Pflanze unterliegt dem Suchtmittelgesetz (SMG)
Weiterführung der zu 15 Os 21/15z begonnenen Rechtsprechung. .
Das Suchtgift Cathinon und der psychotrope Stoff Cathin sind – entgegen von Meinungen im Schrifttum – bereits mit dem Abernten (demnach mit der mechanischen Trennung der Zweigspitzen und Blätter von der lebenden Kath-Pflanze) als erzeugt (bzw gewonnen) iSd § 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 28a Abs 1 SMG, § 30 Abs 1 SMG und § 31a Abs 1 SMG anzusehen und in dieser Gestalt tauglicher Gegenstand der weiteren Begehungsformen der genannten strafbaren Handlungen.