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Kein Anspruch auf Ausgleichszulage für nur kurzfristige Aufenthalte im Inland

 
 

Die Klägerin, eine österreichische Staatsbürgerin, lebte seit 1980 als freiberufliche Künstlerin in Wien. Seit 1.6.2007 hielt sie sich bei ihren Kindern in Argentinien auf. In Österreich hielt sie sich lediglich von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 auf. Seit 26. 12. 2009 lebt sie wieder ständig in Österreich.

Der beklagte Pensionsversicherungsträger sprach mit Bescheid aus, dass der Klägerin für den Zeitraum 1. 6. 2007 bis 25. 12. 209 keine Ausgleichszulage gebühre.

Das Begehren der Klägerin auf Gewährung von Ausgleichszulage auch für die Zeit ihrer beiden Inlandsaufenthalte von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass eine Pensionistin unter den sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszulage habe, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Nach der Rechtsprechung werde ein kontinuierlicher Inlandsaufenthalt und der Anspruch auf Ausgleichszulage in der Regel dann verneint, wenn sich der Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhalte. Einige wenige Monate Inlandsaufenthalt im betreffenden Kalenderjahr reichten für die Qualifikation als „gewöhnlicher Aufenthalt“ nicht aus, je häufiger dieser von Auslandsaufenthalten unterbrochen werde und je länger die Auslandsaufenthalte dauerten. Eine Neubegründung oder ein Wiederaufleben eines gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin im Inland für die Zeit von März bis Mai 2008 und von April bis Juli 2009 sei zu verneinen. Es bestehe daher kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für diese Zeiten.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-anspruch-auf-ausgleichszulage-fuer-nur-kurzfristige-aufenthalte-im-inland/)

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