Kein Anspruch auf Ersatz von Fliegerbombenblindgänger-Suchkosten für Liegenschaftseigentümer
Es besteht in der österreichischen Rechtsordnung keine Norm, die den Bund zur Kostentragung für die Suche nach Fliegerbombenblindgängern verpflichtet.
Die klagende Stadtgemeinde suchte auf mehreren ihrer Liegenschaften anhand historischer Fliegerbombenkarten und Luftbildaufnahmen an insgesamt 28 „Verdachtspunkten“ gezielt nach Fliegerbombenblindgängern. Drei Blindgänger wurden gefunden und geborgen.
Sie begehrte vom beklagten Bund den Ersatz der für die Suche und Bergung aufgewendeten Kosten mit folgender Begründung: Die Stadt habe damit einen Aufwand gemacht, den der Bund, der trotz Aufforderung untätig geblieben sei, hätte tragen müssen.
Da eine Regelung über die Kostentragungspflicht für das Aufsuchen von Fliegerbombenblindgängern in der österreichischen Rechtsordnung jedoch fehlt, wurde das Klagebegehren – nach Befassung des Verfassungsgerichtshofs, der das Bestehen solcher (auch öffentlich-rechtlicher) Normen ausdrücklich verneinte – vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.